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Kaminofen Abschaltung 2024: Ist Ihr Kaminofen betroffen?

Die Kaminofen Abschaltung zum Ende des Jahres 2024 stellt für über drei Millionen Haushalte in Deutschland eine bedeutende Herausforderung dar. Viele Besitzer fragen sich nun, ob und wie sie ihre Feuerstätten weiter betreiben dürfen. Wir helfen dir dabei herauszufinden, ob dein Kaminofen betroffen ist und welche Schritte du unternehmen kannst, um dich vorzubereiten.

Was ist die BImSchV?

Die Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) in Deutschland schützt Umwelt und Gesundheit gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Besonders wichtig sind die Verordnungen für Holzfeuerungsanlagen, die Emissionsgrenzwerte festlegen, um Belastungen zu vermeiden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet.

Die neuen Regularien

Gemäß der BImSchV gelten für Einzelraumfeuerstätten unterschiedliche Emissionsgrenzwerte, abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme: Vor dem 21.03.2010 dürfen 0,15 PM/m³ und 4 CO/m³ nicht überschritten werden. Ab dem 22.03.2010 gelten Werte von 0,075 PM/m³ und 2 CO/m³, und nach dem 31.12.2014 dürfen diese Werte 0,04 PM/m³ und 1,25 CO/m³ nicht überschreiten. Kachelöfen müssen einen Mindestwirkungsgrad von 80% erreichen, andere Anlagen von 75%. Genauere Information findest du auf: https://www.bmuv.de/heizen-mit-holz/verordnung-ueber-kleine-und-mittlere-feuerungsanlagen.

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Ausgenommene Anlagen

Ausgenommen von der Regelung sind alle Anlagen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Offene Kamine, die sehr selten benutzt werden
  2. Historische Kaminöfen
  3. Herde oder Backöfen, mit denen Speisen zubereitet werden
  4. Badeöfen
  5. Grundöfen oder auch handwerklich vor Ort gesetzte Kachelöfen
  6. Feuerstätten, die die einzige Wärmequelle im Haus darstellen

So findest du heraus, ob deine Anlage betroffen ist

Zuerst solltest du das Typenschild deines Ofens überprüfen. Es befindet sich oft an der Rückseite, manchmal unten oder im Aschekasten. Dort findest du Informationen wie Hersteller, Modell und Abgaswerte. Wenn das Datum vor 2015 liegt, prüfe die Staub (PM) und CO-Werte, ob sie unter den Grenzwerten liegen.

Falls kein Typenschild vorhanden ist, suche in mitgelieferten Dokumenten wie Rechnungen oder Bedienungsanleitungen nach Hersteller und Modell. Besuche dann www.cert.hki-online.de, die Datenbank für Emissionswerte von Feuerstätten. Suche nach deinem Hersteller und Modell. Überprüfe unter “Bewertung von Emissionsdaten und Wirkungsgrad Holz”, ob bei D: Stufe 2 und ein grüner Haken ist.

Falls du Hersteller und Modell nicht findest, frage deinen Schornsteinfeger. Er hat die Anlage normalerweise im Kehrbuch erfasst und kann sagen, ob dein Ofen betroffen ist.

So kannst du vorgehen, falls du betroffen bist

Wenn dein Gerät betroffen ist, hast du 4 Optionen, wie du weiter vorgehen kannst:

  1. Austausch deines Gerätes
  2. Nachrüstung deiner gesamten Anlage
  3. Erhalt einer Ausnahmegenehmigung durch eine Einstufungsmessung
  4. Abschaltung (im besten Fall mit einem Rückbau der Anlage)

Auf keinen Fall solltest du nichts unternehmen und weiterfeuern. Denn ab Ende 2024 erlischt deine Betriebserlaubnis. Wenn das auffällt, muss dein Schornsteinfeger die Ordnungsbehörden einschalten. Neben der Kaminofen Abschaltung droht ein Bußgeld von bis zu 5000€. Im Falle eines Brands könnte deine Versicherung die Schadensübernahme verweigern.

12 Kommentare zu „Kaminofen Abschaltung 2024: Ist Ihr Kaminofen betroffen?“

  1. Hallo liebes Team der Ofenakademie,
    was gilt denn, wenn der Kaminofen in einer Mietwohnung steht? Ist dann der Vermieter in der Pflicht umzurüsten oder hat der Mieter einfach Pech gehabt, wenn er nicht handelt, und hat einen Kamin im Wohnzimmer stehen, den er nicht nutzen kann?
    Danke schon mal für die Antwort!

    1. Hey Christine,

      vielen lieben Dank für die spannende Frage. Vorab: Wir sind keine Anwälte, die sich perfekt mit der Rechtslage deiner Situation auskennen.

      Um dir aber dennoch weiterzuhelfen lautet unsere Einschätzung wie folgt:
      Wir können uns sehr gut vorstellen, dass das mit dem Mietvertrag zusammenhängt. Ist der Kaminofen als technische Ausrüstung bzw. Möbel Teil der gemieteten Wohnung und bleibt im Eigentum des Vermieters, und wird dies mit einem Teil der Miete gezahlt? Wenn ja, muss sich wahrscheinlich der Vermieter um den Austausch bzw. die Nachrüstung kümmern, wenn das entsprechend beim Vermieter geltend gemacht wird.

      Aber: Wir sind uns auch fast sicher, dass der Vermieter den Kaminofen nicht benutzen darf, solange dieser nicht ausgetauscht bzw. nachgerüstet wurde. Rein praktisch gesehen müsste der Schornsteinfeger den Ofen bewerten und dann stilllegen, wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden. Je nach Mietvertrag könnte dann vielleicht eine Mietminderung geltend gemacht werden, aber betrieben werden darf der Ofen nicht.

      Hast du den Ofen z.B. beim Einzug übernommen, wie gängig bei Küchen, liegt die Verantwortung vermutlich bei dir.

      Schaue also in den Mietvertrag und gehe in den aktiven Austausch mit deinem Vermieter und Schornsteinfeger, um Missverständnisse zu vermeiden.

      Wir hoffen die Einschätzung hilft weiter.

      Liebe Grüße vom Team der Ofenakademie!

  2. Wenn mein Kaminofen nicht den 6 genannten Gruppen an Ausnahmen zugeordnet werden kann, heißt das nach Ihrer Aussage : stilllegen oder nachrüsten. Folge : Panik kommt auf.
    Klar, es wird darauf hingewiesen, im Zweifel den Kaminfeger zu befragen. Aber der hat ja auch nicht alle Modelle im Kopf und was macht er dann ? Er geht auf die Seite des HKI wo tabellarisch alle Hersteller und ihre Produkte gelistet sind. Und da gibt es – Gott sei Dank – eben noch die Kategorie der Öfen, die weiterhin Bestandschutz haben – auch wenn sie nicht zu den historischen Öfen zählen.
    Wenn unvoreingenommen und ohne ein bestimmtes Ziel zu verfolgen hier berichtet wird, dann sollte diese Gruppe nicht unter den Tisch fallen.

    1. Vielen Dank für den Kommentar zur Austauschpflicht von Kaminöfen. Sie haben recht: Es gibt Öfen, die trotz fehlender historischer Einstufung weiterhin Bestandschutz haben.

      Wir empfehlen daher allen, bei Unsicherheiten den Schornsteinfeger zu kontaktieren. Diese Fachleute nutzen die HKI-Datenbank, in der alle relevanten Ofenmodelle und ihre Regelungen gelistet sind. Auch kann jeder Nutzer selbst auf die Datenbank zugreifen und nach seinem Modell suchen. Guter Hinweis!

      1. Was mache ich wenn mein Modell in dieser Liste nicht auftaucht?
        Modell Drooff Trondheim
        Einbau 11/2002

        Schornsteinfeger hat sich noch nie um den Ofen gekümmert, ausser dem Außenkamin.

        Wie soll ich vorgehen??

        1. Suchen Sie bitte im Internet nach Prüfungen des Herstellers. Einige Hersteller haben nämlich für jedes Modell einen Test bei dem ermittelt wird, ob das entsprechende Modell noch zulässig ist.
          Falls Sie nichts finden wenden Sie sich an den Hersteller, der hilft Ihnen weiter.

    1. Wenn Sie ein wenig konstruktiver schreiben würden, würden sich sicher einige interessante Gespräche ergeben, da bin ich mir sicher 🙂

    2. Vollkommen richtig. Reine Willkür ohne jeden Sinn und Verstand, denn dasselbe Holz, was in meinem Kaminofen angeblich so furchtbar viel Feinstaub und CO2 verursacht, darf ich in der Feuerschale im Garten verbrennen, da macht es beides nicht…

      1. Da sprichst Du einen wichtigen Punkt an, der viele irritiert. Die Regelungen unterscheiden zwischen stationären Öfen im Haus und offenen Feuerschalen im Garten, obwohl der Schadstoffausstoß ähnlich sein kann. Hier wäre eine klarere und konsistentere Gesetzgebung sinnvoll.

    1. Hallo Norbert,

      danke für diese interessante Frage.

      Der Gesetzestext erlaubt lediglich eine “gelegentliche” Nutzung, wobei jedoch nicht präzisiert wird, was genau unter gelegentlich zu verstehen ist. Fakt ist aber: um hohe Schadstoffemissionen sowie Belästigungen der Nachbarn durch Rauch oder Gerüche zu vermeiden, dürfen offene Kamine weder ganztägig noch täglich betrieben werden.

      Schornsteinfeger stützen sich bei ihrer Beratung oft auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. April 1991 (Aktenzeichen: 7 B 10342/91 OVG). Dieser Beschluss definiert einen offenen Kamin als gelegentlich betrieben, wenn er nach unterschiedlich langen Ruhephasen aus besonderen Gründen genutzt wird. Es wird als unproblematisch angesehen, wenn ein offener Kaminofen pro Monat an höchstens acht Tagen und für maximal fünf Stunden befeuert wird. Da es sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung handelt, kann die Definition je nach Bebauungsdichte und der Einschätzung des Schornsteinfegers abweichen.

      Im Zweifel hilft dir dein Schornsteinfeger sicherlich gerne weiter.

      Liebe Grüße vom Team der Ofenakademie.

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